§ 164.
(1) Von der Mitwirkung an Verhandlungen und Beschlußfassungen der Notariatskammer und des Ständigen Ausschusses sind ausgeschlossen:
- 1. ein Mitglied, bei dem ein in § 127 Abs. 3 genannter Grund vorliegt,
- 2. ein Mitglied, das als Zeuge vernommen werden soll, es sei denn, daß es sich um Wahrnehmungen anläßlich seiner Tätigkeit als Mitglied der Notariatskammer oder des Ständigen Ausschusses handelt, und
- 3. der Untersuchungskommissär.
(2) Sind Gründe vorhanden, die geeignet sind, die Unbefangenheit des Untersuchungskommissärs, eines Mitglieds der Notariatskammer oder eines Mitglieds des Ständigen Ausschusses in Zweifel zu ziehen, so kann der Beschuldigte einen Ablehnungsantrag stellen. Der Beschuldigte hat darüber hinaus das Recht, von den Mitgliedern der Notariatskammer eines auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
(3) Über das Vorliegen von Befangenheitsgründen nach Abs. 2 entscheidet die Notariatskammer hinsichtlich ihrer Mitglieder und des Untersuchungskommissärs, der Ständige Ausschuß hinsichtlich seiner Mitglieder.
(4) Ist Gegenstand einer dem Beschuldigten zur Last gelegten Standespflichtverletzung ein von diesem gegen die Notariatskammer erhobener Vorwurf, so hat der Ständige Ausschuß auf Antrag des Beschuldigten oder der Notariatskammer die Sache einer anderen Notariatskammer zu übertragen. Ist eine Notariatskammer infolge Ausschließung oder Befangenheit von Mitgliedern beschlußunfähig, so hat der Ständige Ausschuß von Amts wegen die Sache einer anderen Notariatskammer zu übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015843
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)