§ 164 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

Ausgleich im Konkurs einer Handelsgesellschaft
oder Verlassenschaft.

§ 164.

(1) Ist der Schuldner eine Handelsgesellschaft oder eine Verlassenschaft, so kann der Ausgleich nur mit Zustimmung sämtlicher persönlich haftenden Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden.

(2) Die Rechtswirkungen des Ausgleiches kommen, soweit im Ausgleich nichts anderes bestimmt ist, einem jeden solchen Gesellschafter oder Erben gegenüber den Gesellschaftsgläubigern oder Erbschaftsgläubigern zustatten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)