Bewilligungsverfahren
§ 164.
(1) Die Erteilung der Einfuhrbewilligung ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu beantragen. Der Antrag hat die für die Entscheidung und für die Beurteilung der Sendung erforderlichen Angaben zu enthalten, wie über Menge, Baumart, Alter – bei Saatgut Reifejahr –, Herkunftsgebiet, Inlandsbestimmungsort (Entladeort) sowie Namen und Anschrift des Verfügungsberechtigten.
(2) Die Einfuhrbewilligung kann befristet oder mit Auflagen erteilt werden, die zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich erscheinen. So können, über die Bestimmungen des § 166 hinaus, Einzelheiten über den näheren Vorgang der Kontrolle am Bestimmungsort vorgeschrieben werden, insbesondere soweit diese Überprüfungen gemäß § 160 Abs. 2 lit. c zum Gegenstand haben; es kann weiters auch vorgeschrieben werden, daß die Einfuhr von Pflanzgut nur über ein bestimmtes Zollamt durchgeführt werden darf.
(3) Eingeführtes Vermehrungsgut, für das eine Einfuhrbewilligung erteilt, für Pflanzgut überdies ein Freigabeschein oder ein Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 166 Abs. 7 ausgestellt wurde, gilt als anerkanntes Vermehrungsgut im Sinne der §§ 159 Abs. 4, 160 Abs. 2 und 162 Abs. 2. Die durch die Bezeichnung der Herkunft ergänzte Geschäftszahl der Einfuhrbewilligung ersetzt das Anerkennungszeichen (§ 157 Abs. 6), im Falle der Einfuhr von Pappel, die Pappel-Anerkennungsnummer (§ 162 Abs. 4).
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR12132295
alte Dokumentnummer
N8197522526L
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