Versetzung in den Ruhestand
§ 164
§ 164. Die §§ 14 und 15 sind auf den Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor mit folgender Maßgabe anzuwenden:
- 1. Vor der Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 ist dem zuständigen Kollegialorgan Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist zu der in Aussicht genommenen Maßnahme Stellung zu nehmen.
- 2. Der Anspruch nach § 15 besteht nur für jenen Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der am Tage der durch Erklärung bewirkten Versetzung in den Ruhestand eine tatsächliche Verwendung im Bundesdienst von wenigstens 18 Jahren aufweist.
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