Versteigerung und Vernichtung von Postsendungen
§ 163.
(1) Wenn die Post- und Telegraphenverwaltung eine auf ihren Antrag abgefertigte Postsendung wegen Unbestellbarkeit dem Abfertigungszollamt zur Versteigerung oder zur Vernichtung überläßt, so hat das Zollamt der Post- und Telegraphenverwaltung den entrichteten Zollbetrag zu erstatten.
(2) Wird bei der Versteigerung ein über den Zollbetrag und die Versteigerungskosten hinausgehender Erlös erzielt, so ist dieser der Post- und Telegraphenverwaltung auszufolgen. Wird ein den Zollbetrag und die Versteigerungskosten erreichendes Anbot nicht erzielt, so kann das Zollamt die Sendung auch zu diesem Anbot zuschlagen oder, falls kein Anbot gestellt wird und eine anderweitige Verwendung unmöglich ist, auch vernichten.
(3) Wenn die Überstellung einer zu vernichtenden Sendung an das Zollamt wegen Gefahr im Verzug nicht mehr möglich ist, kann die Vernichtung in Anwesenheit des diensthabenden Organs der Post- und Telegraphenverwaltung und zweier Zeugen vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12049702
alte Dokumentnummer
N3198810532F
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