§ 163
Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geführte Flugbücher dürfen bis 30. Juni 1959 weiterverwendet werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 163
Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geführte Flugbücher dürfen bis 30. Juni 1959 weiterverwendet werden.
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