§ 163 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

3. Abschnitt

Mitgliedschaft Ordentliche und außerordentliche Mitglieder

§ 163.

(1) Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gehören die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder an.

(2) Ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind alle jene, die durch Bestellung oder Anerkennung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind.

(3) Außerordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind alle Berufsanwärter.

(4) Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder freiwillig beizutreten sind berechtigt:

  1. 1. Personen, die als ständig beeidete gerichtliche Sachverständige für das Buch- und Rechnungsfach oder als Inventurkommissare bestellt sind, und
  2. 2. Personen, die gemäß § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127, als Revisoren zugelassen sind.

(5) Freiwillige Mitglieder gemäß Abs. 4 gehören der Berufsgruppe der Steuerberater an. Sie haben die Rechte und Pflichten von außerordentlichen Mitgliedern. Durch ihren freiwilligen Beitritt zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder erwerben sie nicht das Recht, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben. Freiwillige Mitglieder sind jederzeit berechtigt, ihre Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu kündigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2012

Schlagworte

Buchfach, BGBl. I Nr. 127/1997

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40138067

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