§ 163 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 163.

Ist ein Zeuge der Gerichtssprache nicht kundig, so ist ein Dolmetsch zuzuziehen, wenn nicht sowohl der Untersuchungsrichter als auch der Schriftführer der fremden Sprache mächtig sind. In dieser Sprache ist die Aussage des Zeugen nur dann im Protokoll oder in einer Beilage aufzuzeichnen, wenn es notwendig ist, den Vernommenen unter Beibehaltung seiner eigenen Ausdrücke redend anzuführen (§ 104 Abs. 3).

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030465

alte Dokumentnummer

N2197523818S

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