Begründung und Zustellung von Entscheidungen.
§ 163
§ 163. Entscheidungen, gegen die ein Rechtsmittel zulässig ist, sind zu begründen und zuzustellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Begründung und Zustellung von Entscheidungen.
§ 163
§ 163. Entscheidungen, gegen die ein Rechtsmittel zulässig ist, sind zu begründen und zuzustellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)