§ 163 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers

§ 163.

Der Behinderte ist vom Versicherungsträger über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Behinderte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098660

alte Dokumentnummer

N6197846527L

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