Ernennung eines Richters der Gehaltsgruppen I bis III zum
Staatsanwalt
§ 163
§ 163. Wird ein Richter der Gehaltsgruppen I bis III zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 42 Abs. 1 letzter Satz oder § 158 Abs. 5 oder 6 anderes ergibt.
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