§. 163.
(1) Die Verhandlung über die Versteigerungsbedingungen ist nach Möglichkeit ohne Erstreckung der Tagsatzung zu Ende zu führen; bei dieser Verhandlung können von sämmtlichen geladenen Personen Anträge auf Abänderung der vorgeschlagenen Versteigerungsbedingungen gestellt werden. Auf Grund der Ergebnisse der Verhandlung sind die Versteigerungsbedingungen unter Bedachtnahme auf die Vorschriften der §§. 147 bis 157 vom Gerichte festzustellen.
(2) Wird bei einer zur Verhandlung über die Versteigerungsbedingungen anberaumten Tagsatzung die Einstellung oder Aufschiebung des Versteigerungsverfahrens beantragt, so darf erst nach Abweisung dieses Antrages in die Verhandlung über die Versteigerungsbedingungen eingegangen werden. Das Gericht hat unter Würdigung aller Umstände zu bestimmen, ob mit der Beschlussfassung über die Versteigerungsbedingungen bis zum Eintritte der Rechtskraft des Abweisungsbeschusses (Anm.: Richtig: Abweisungsbeschlusses) zu warten ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021086
alte Dokumentnummer
N2189616886T
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