Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962
Stillgeld.
§ 163.
(1) Solange die Versicherte oder die Angehörige (§ 158 Abs. 1) ihr Kind selbst stillt, gebührt ein Stillgeld bis zur Dauer von zwölf Wochen nach der Entbindung. Die Satzung kann diese Frist bis auf 26 Wochen verlängern. § 162 Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Das tägliche Stillgeld beträgt für jedes Kind 2 S. Es kann durch die Satzung des Versicherungsträgers bis auf 5 S erhöht werden.
(3) In der Krankenversicherung der Bezieher einer Rente und in der Krankenversicherung der gemäß § 9 einbezogenen Personen wird Stillgeld nicht gewährt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2025
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093650
alte Dokumentnummer
N6195545640L
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