§ 163
(1) § 163.Als Warnungszeichen sind im Tagbau folgende Signale zu geben:
Erstes Signal - einmaliges langes Blasen oder Klopfen: Deckung
aufsuchen!
Zweites Signal - zweimaliges kurzes Blasen oder Klopfen: Es wird
geschossen!
Drittes Signal - dreimaliges kurzes Blasen oder Klopfen: Schießen
beendet!
(2) Die Bedeutung dieser Signale ist für Vorübergehende durch Anschlag bekanntzumachen.
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