Änderung der Zollfestsetzung im Postverkehr
§ 162.
(1) Ist der Zoll für Freizettelsendungen nicht oder zu niedrig festgesetzt worden, so ist die Änderung der Zollfestsetzung gemäß § 181 zunächst bei der Post- und Telegraphenverwaltung geltend zu machen. Wenn diese den auf Grund der Änderung entrichteten Betrag vom Versender nicht hereinbringt, so ist er ihr vom Zollamt zu erstatten.
(2) Änderungen der Zollfestsetzung für andere als die im Abs. 1 genannten Postsendungen hat das Zollamt beim Empfänger geltend zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12049701
alte Dokumentnummer
N3198810531F
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