§ 162 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Änderung der Zollfestsetzung im Postverkehr

§ 162.

(1) Ist der Zoll für Freizettelsendungen nicht oder zu niedrig festgesetzt worden, so ist die Änderung der Zollfestsetzung gemäß § 181 zunächst bei der Post- und Telegraphenverwaltung geltend zu machen. Wenn diese den auf Grund der Änderung entrichteten Betrag vom Versender nicht hereinbringt, so ist er ihr vom Zollamt zu erstatten.

(2) Änderungen der Zollfestsetzung für andere als die im Abs. 1 genannten Postsendungen hat das Zollamt beim Empfänger geltend zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049701

alte Dokumentnummer

N3198810531F

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