§ 162 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1988

ÜR: Art. XX Abs. 2 StRÄG 1987, BGBl. Nr. 605/1987

Vollzugsgericht

§ 162.

(1) Vollzugsgericht (§ 16) ist auch der in Strafsachen tätige Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme vollzogen wird. § 16 Abs. 1 zweiter und dritter Satz gilt dem Sinne nach.

(2) Das Vollzugsgericht nach Abs. 1, in den Fällen des § 24 Abs. 2 des Strafgesetzbuches aber das Vollzugsgericht nach § 16, entscheidet auch:

  1. 1. über die Notwendigkeit der Unterbringung oder weiteren Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (§§ 24, 25 des Strafgesetzbuches), über die bedingte Entlassung aus einer dieser Anstalten und die damit zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber, daß die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soweit in den §§ 179 und 180 nichts anderes bestimmt wird (§§ 47 bis 52, 54 und 56 des Strafgesetzbuches);
  2. 2. über die unbedingte Entlassung aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher, wenn eine Fortsetzung oder Ergänzung der Entwöhnungsbehandlung keinen Erfolg verspräche (§ 47 des Strafgesetzbuches).

ÜR: Art. XX Abs. 2 StRÄG 1987, BGBl. Nr. 605/1987

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028325

alte Dokumentnummer

N2196924265S

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