§ 162 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1988

§ 162.

(1) Jeder Zeuge wird vom Untersuchungsrichter in der Regel ohne Beisein des Anklägers, des Privatbeteiligten, des Beschuldigten oder anderer Zeugen einzeln vernommen. Unmündige, psychisch Kranke oder geistig Behinderte werden, soweit es in ihrem Interesse zweckmäßig ist, im Beisein einer Person ihres Vertrauens vernommen.

(2) Eine durch eine strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzte Person hat das Recht auf Anwesenheit einer Person ihres Vertrauens bei der Vernehmung.

(3) Besteht auf Grund bestimmter Tatsachen die Wahrscheinlichkeit, daß das Protokoll über die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung gemäß § 252 Abs. 1 Z. 1 zu verlesen sein wird, so hat der Untersuchungsrichter dem Ankläger, dem Privatbeteiligten, dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Gelegenheit zu geben, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen an den Zeugen zu stellen (§ 249).

(4) Von der nach Abs. 2 einzuräumenden Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung kann im Interesse der Untersuchung, insbesondere wenn durch die Beteiligung eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens oder eine Erschwerung der Wahrheitsfindung zu besorgen wäre, von vornherein oder zeitweise Abstand genommen werden. In diesem Fall ist den Parteien Gelegenheit zu geben, den wesentlichen Inhalt der in ihrer Abwesenheit abgelegten Aussage zu erfahren.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030464

alte Dokumentnummer

N2197523817S

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