§ 162 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Behandlung von Verbriefungspositionen in einer Second-Loss-Tranche oder in einer besser gestellten Tranche in einem ABCP-Programm im Rahmen des Standardansatzes

§ 162

Auf Verbriefungspositionen kann ein Gewicht angewendet werden, das dem höheren aus 100 vH und dem höchsten auf eine der verbrieften Forderungen anzuwendenden Gewicht entspricht, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes anzuwenden wäre, wenn

  1. 1. die Verbriefungsposition Gegenstand einer Tranche ist, die wirtschaftlich in einer Second-Loss-Position oder einer besseren Position bei der Verbriefung ist, und die First-Loss-Tranche eine bedeutende Kreditverbesserung für die Second-Loss-Tranche darstellt;
  2. 2. die Qualität der Verbriefungsposition einer Einstufung als Investment Grade oder besser entspricht und
  3. 3. die Verbriefungsposition von einem Kreditinstitut gehalten wird, das keine Position in der First-Loss-Tranche hält.

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