§ 162 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 162.

(1) Der Untersuchungskommissär hat alle zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Umstände von Amts wegen zu erheben. Zu diesem Zweck hat er den Beschuldigten und erforderlichenfalls Zeugen und Sachverständige zu vernehmen sowie Beweisgegenstände in Augenschein zu nehmen. Die Weigerung des Beschuldigten, einer Ladung Folge zu leisten oder sich zu den Beschuldigungspunkten zu äußern, hat auf das Verfahren keinen Einfluß.

(2) Auf Vernehmungen sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. Bei Vorliegen einer schriftlichen Stellungnahme kann von der Vernehmung einer Person Abstand genommen werden; der Beschuldigte kann jedoch seine Vernehmung verlangen.

(3) Soweit es zur Sicherung des Verfahrenszweckes oder wegen der Bedeutung und Eigenart der Sache notwendig oder zweckmäßig ist, kann der Untersuchungskommissär um die Durchführung von Vernehmungen die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft ersuchen, in dessen Sprengel die zu vernehmende Person ihren Wohn- oder Aufenthaltsort hat. Der Untersuchungskommissär hat das Recht, bei der Vernehmung anwesend zu sein und Fragen zu stellen.

(4) Der Beschuldigte kann einen Notar, einen Notariatskandidaten oder einen Rechtsanwalt als Verteidiger beiziehen.

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Schlagworte

Wohnort

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40094867

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