§ 162 LFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Haftung für Postsendungen

§ 162

§ 162. Werden Sendungen, welche bei der Post aufgegeben werden, im Luftfahrzeug befördert, so bestimmt sich die Haftung ausschließlich nach den postrechtlichen Vorschriften.

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