§ 162 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Anerkennung von Pflanzgut der Pappel

§ 162.

(1) Der Inhaber eines Vermehrungsbetriebes hat die Anerkennung von Pflanzgut der Pappel spätestens vier Wochen vor dessen Gewinnung bei der Behörde zu beantragen.

(2) Die Behörde hat das Pflanzgut mit Bescheid anzuerkennen, wenn es

  1. a) von anerkanntem Ausgangsmaterial stammt,
  2. b) nach Sorten getrennt herangezogen wurde und
  3. c) gesund ist.

(3) Anläßlich der ersten Anerkennung hat die Behörde dem Vermehrungsbetrieb eine Forstgartennummer zuzuteilen.

(4) Das Vermehrungsgut der Pappel ist nach Sorten getrennt zu halten.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132293

alte Dokumentnummer

N8197522524L

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