Anerkennung von Pflanzgut der Pappel
§ 162.
(1) Der Inhaber eines Vermehrungsbetriebes hat die Anerkennung von Pflanzgut der Pappel spätestens vier Wochen vor dessen Gewinnung bei der Behörde zu beantragen.
(2) Die Behörde hat das Pflanzgut mit Bescheid anzuerkennen, wenn es
- a) von anerkanntem Ausgangsmaterial stammt,
- b) nach Sorten getrennt herangezogen wurde und
- c) gesund ist.
(3) Anläßlich der ersten Anerkennung hat die Behörde dem Vermehrungsbetrieb eine Forstgartennummer zuzuteilen.
(4) Das Vermehrungsgut der Pappel ist nach Sorten getrennt zu halten.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR12132293
alte Dokumentnummer
N8197522524L
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