Geldleistungen während der Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge durch den Versicherungsträger
§ 162.
(1) Für die Dauer der Unterbringung eines Versicherten in einer der im § 161 Abs. 2 genannten Einrichtungen hat der Versicherungsträger dem Versicherten Familiengeld für seine Angehörigen (§ 78), wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, bzw. Taggeld zu gewähren, wenn ein Krankengeldanspruch gemäß § 139 Abs. 1 bis 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes weggefallen ist. Das Familiengeld kann unmittelbar den Angehörigen ausgezahlt werden.
(2) Leistungen gemäß Abs. 1 sind nur zu gewähren, wenn unmittelbar vor der Unterbringung des Versicherten in einer der im § 161 Abs. 2 genannten Einrichtungen seine persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war.
(3) Das Familiengeld beträgt 27 S täglich, das Taggeld beträgt 12 S täglich.
(4) Kommen mehrere Angehörige (§ 151) in Betracht, ist der Anspruch auf Familiengeld gegeben, wenn die Voraussetzungen dafür auch nur bei einem Angehörigen erfüllt sind.
(5) Anspruch auf Familiengeld besteht nicht für einen Angehörigen, der aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, aus einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis oder auf Grund von Pensions(Renten)ansprüchen aus der Unfallversicherung oder aus einer Pensionsversicherung ausgenommen von Einkünften, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden, ein Einkommen von mehr als 2 707 S (Anm. 1) monatlich bezieht. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag.
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Anm. 1: gemäß BGBl. Nr. 5/1986 für 1986: 2 818 S
- gemäß BGBl. Nr. 633/1986 für 1987: 2 934 S
- gemäß BGBl. Nr. 691/1987 für 1988: 3 025 S
- gemäß BGBl. Nr. 729/1988 für 1989: 3 104 S
- gemäß BGBl. Nr. 653/1989 für 1990: 3 182 S
- gemäß BGBl. Nr. 792/1990 für 1991: 3 319 S
- gemäß BGBl. Nr. 716/1991 für 1992: 3 502 S
- gemäß BGBl. Nr. 854/1992 für 1993: 3 716 S
- gemäß BGBl. Nr. 889/1993 für 1994: 3 939 S
- gemäß BGBl. Nr. 1026/1994 für 1995: 4 136 S
- gemäß BGBl. Nr. 808/1995 für 1996: 4 314 S
- gemäß BGBl. Nr. 732/1996 für 1997: 4 482 S
- gemäß BGBl. II Nr. 431/1997 für 1998: 4 590 S
- gemäß BGBl. II Nr. 455/1998 für 1999: 4 673 S
- gemäß BGBl. II Nr. 513/1999 für 2000: 4 766 S
- gemäß BGBl. II Nr. 421/2000 für 2001: 4 885 S)
Schlagworte
Lehrverhältnis, Pensionsanspruch, Rentenanspruch
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006259
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