§ 162 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 162

(1) § 162.In Tagbauen, in denen eine deutliche Verständigung durch Zuruf zwischen den einzelnen Belegörtern nicht mehr möglich ist, müssen die Schüsse an allen Belegörtern gleichzeitig und unter Leitung eines eigens dazu bestimmten Aufsehers oder Schießmannes abgetan werden, der die Abgabe von Warnungszeichen veranlaßt, die an jedem Punkt des Tagbaues deutlich vernehmbar sein müssen. Ein Warnungszeichen ist mindestens 5 Minuten, ein zweites unmittelbar vor dem Zünden der Schüsse abzugeben. Durch ein drittes Zeichen ist nach Abgeben aller Schüsse die Belegschaft zu verständigen, daß sie wieder an ihre Arbeitsstellen zurückkehren darf.

(2) Alle beim Zünden nicht beteiligten Personen haben sich beim ersten Warnungszeichen in Sicherheit zu bringen.

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