1. Die Befugnis zur gnadenweisen Legitimation kommt nunmehr gemäß Art. 65 Abs. 2 lit. d B-VG dem Bundespräsidenten zu. 2. Zum Verfahren siehe § 92 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003.
c) durch Begünstigung des Landesfürsten.
§ 162.
Die uneheliche Geburt kann einem Kinde an seiner bürgerlichen Achtung und an seinem Fortkommen keinen Abbruch thun. Zu diesem Ende bedarf es keiner besondern Begünstigung des Landesfürsten, wodurch das Kind als ein eheliches erklärt wird. Nur die Aeltern können um solche ansuchen, wenn sie das Kind gleich einem ehelichen der Standesvorzüge oder des Rechtes an dem frey vererblichen Vermögen theilhaft machen wollen. In Rücksicht auf die übrigen Familien-Glieder hat diese Begünstigung keine Wirkung.
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