§ 161 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Nachsendung und Rücksendung zollamtlich noch nicht abgefertigter Postsendungen

§ 161.

(1) Soll eine in den Gewahrsam des Zollamtes übergebene, noch nicht geöffnete und noch nicht abgefertigte Postsendung im Zollgebiet nach- oder weitergesendet oder soll eine solche Sendung in das Zollausland nach- oder zurückgesendet werden, so hat die Post- und Telegraphenverwaltung die Sendung gegen Empfangsbescheinigung zur Weiter- oder Rückbeförderung zurückzunehmen.

(2) Bereits geöffnete Postsendungen gelten als postordnungsgemäß ausgefolgt; von der Öffnung an gilt für sie der § 111 sinngemäß. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 69)

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049700

alte Dokumentnummer

N3198810530F

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