Nachsendung und Rücksendung zollamtlich noch nicht abgefertigter Postsendungen
§ 161.
(1) Soll eine in den Gewahrsam des Zollamtes übergebene, noch nicht geöffnete und noch nicht abgefertigte Postsendung im Zollgebiet nach- oder weitergesendet oder soll eine solche Sendung in das Zollausland nach- oder zurückgesendet werden, so hat die Post- und Telegraphenverwaltung die Sendung gegen Empfangsbescheinigung zur Weiter- oder Rückbeförderung zurückzunehmen.
(2) Bereits geöffnete Postsendungen gelten als postordnungsgemäß ausgefolgt; von der Öffnung an gilt für sie der § 111 sinngemäß. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 69)
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12049700
alte Dokumentnummer
N3198810530F
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