VII. ABSCHNITT.
Allgemeine Vorschriften über das Disziplinarverfahren. Vornahme der Zustellungen.
§ 161
§ 161. Für die Vornahme der Zustellungen gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung. Eine öffentliche Aufforderung zum Erscheinen sowie eine amtliche Verlautbarung des Erkenntnisses sind jedoch nicht zulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)