§ 161 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

VII. ABSCHNITT.

Allgemeine Vorschriften über das Disziplinarverfahren. Vornahme der Zustellungen.

§ 161

§ 161. Für die Vornahme der Zustellungen gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung. Eine öffentliche Aufforderung zum Erscheinen sowie eine amtliche Verlautbarung des Erkenntnisses sind jedoch nicht zulässig.

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