§ 161 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 161.

Zum Nachweis der Identität sind auch die nach den Bestimmungen des Weltpostvertrages ausgestellten Postausweiskarten geeignet. Die Postämter haben auf Antrag eine Postausweiskarte auszustellen, wenn die Identität des Antragstellers außer Zweifel steht und die Gebühr für die Ausfertigung einer Postausweiskarte entrichtet wurde.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146048

alte Dokumentnummer

N9195722728L

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