Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
§ 161.
Zum Nachweis der Identität sind auch die nach den Bestimmungen des Weltpostvertrages ausgestellten Postausweiskarten geeignet. Die Postämter haben auf Antrag eine Postausweiskarte auszustellen, wenn die Identität des Antragstellers außer Zweifel steht und die Gebühr für die Ausfertigung einer Postausweiskarte entrichtet wurde.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146048
alte Dokumentnummer
N9195722728L
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