§ 161 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen

§ 161.

(1) Gewerbetreibende, die den Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen ausüben, sind auch zum Abbeizen, Abziehen und Polieren von antiken Möbeln berechtigt.

(2) Gewerbetreibende, die den Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen ausüben, sind verpflichtet,

  1. 1. über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte, insbesondere über die Herkunft der Waren, zu erteilen;
  2. 2. die ihnen zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082424

alte Dokumentnummer

N5199434686J

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