§ 161 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 161

Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung.

(1) Wenn der Richter eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung anordnet (§ 115 ZPO.), gilt als Zustellausweis das an der Gerichtstafel angeschlagene und nach Ablauf von dreißig Tagen oder der allenfalls vom Richter bestimmten längeren Frist wieder abgenommene Schriftstück, auf dem nach § 43 Abs. 2 der Tag des Anschlages und der Abnahme bestätigt ist. Meldet sich vor oder nach Ablauf der Frist die Person, für die das Schriftstück bestimmt ist, so ist es ihr gegen Empfangsbestätigung auszufolgen.

(2) Wird der Anschlag beschädigt oder abgerissen, so gilt als Zustellausweis die nach § 43 Abs. 2 im Akte vorgenommene Beurkundung über den Tag, an dem das Stück angeschlagen wurde.

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