§ 161 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Anerkennung des Ausgangsmaterials von
vegetativem Pflanzgut (Pappel)

§ 161.

(1) Der Eigentümer von Ausgangsmaterial der Pappel hat dessen Anerkennung beim Landeshauptmann zu beantragen. Im Antrag sind die Sorte, die örtliche Lage und das Alter der beantragten Ausgangspflanzen anzugeben. Dem Antrag ist eine örtliche Lageskizze beizuschließen.

(2) Über den Anerkennungsantrag entscheidet der Landeshauptmann. Dieser hat vor der Entscheidung die Anstalt zur Abgabe eines Gutachtens, dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen hat, beizuziehen. Die Besichtigung kann entfallen, sofern geeignete Angaben zur Beurteilung des Ausgangsmaterials der Anstalt zur Verfügung stehen.

(3) Der Landeshauptmann hat Ausgangsmaterial der Pappel anzuerkennen, wenn dieses gesund, sortenrein und für die Weiterzucht wertvoll befunden wurde.

(4) Im Anerkennungsbescheid hat der Landeshauptmann für das Ausgangsmaterial, getrennt nach Pappelsorten, eine Nummer zuzuweisen (Pappel-Anerkennungsnummer). § 157 Abs. 6 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132292

alte Dokumentnummer

N8197522523L

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