Anerkennung des Ausgangsmaterials von
vegetativem Pflanzgut (Pappel)
§ 161.
(1) Der Eigentümer von Ausgangsmaterial der Pappel hat dessen Anerkennung beim Landeshauptmann zu beantragen. Im Antrag sind die Sorte, die örtliche Lage und das Alter der beantragten Ausgangspflanzen anzugeben. Dem Antrag ist eine örtliche Lageskizze beizuschließen.
(2) Über den Anerkennungsantrag entscheidet der Landeshauptmann. Dieser hat vor der Entscheidung die Anstalt zur Abgabe eines Gutachtens, dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen hat, beizuziehen. Die Besichtigung kann entfallen, sofern geeignete Angaben zur Beurteilung des Ausgangsmaterials der Anstalt zur Verfügung stehen.
(3) Der Landeshauptmann hat Ausgangsmaterial der Pappel anzuerkennen, wenn dieses gesund, sortenrein und für die Weiterzucht wertvoll befunden wurde.
(4) Im Anerkennungsbescheid hat der Landeshauptmann für das Ausgangsmaterial, getrennt nach Pappelsorten, eine Nummer zuzuweisen (Pappel-Anerkennungsnummer). § 157 Abs. 6 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR12132292
alte Dokumentnummer
N8197522523L
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