§ 161 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

jetzt § 193

Übergang der Zwangsverwaltung in eine einstweilige Verwaltung

§. 161.

(1) Eine vor dem Versteigerungstermine zu Gunsten eines Gläubigers eingeleitete Zwangsverwaltung geht mit dem Tage des Zuschlages ohne Unterbrechung in eine Verwaltung zu Gunsten des Erstehers über (§§. 158 bis 160). Der Verwalter ist von der Ertheilung des Zuschlages von amtswegen zu verständigen. An seinerstatt kann unter den im §. 159 Z 1 angegebenen Voraussetzungen auf Antrag der Ersteher zum Verwalter ernannt werden.

(2) Die Vertheilung der Erträgnisse, die auf die Zeit vor dem Tage des Zuschlages entfallen, hat nach den Vorschriften der §§. 122 bis 128 zu geschehen; wenn das Versteigerungsverfahren vor seinem Abschlusse eingestellt wird, erfolgt die Vertheilung der Erträgnisse ohne Rücksicht auf eine dazwischenliegende Verwaltung zu Gunsten des Erstehers.

jetzt § 193

Schlagworte

Verteilung, Erteilung

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009533

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