Nachsendung und Rücksendung zollamtlich abgefertigter Postsendungen
§ 160.
(1) Wird eine auf Antrag der Post- und Telegraphenverwaltung zollamtlich abgefertigte Sendung vor Ausfolgung an den Empfänger durch die Post in das Zollausland nach- oder rückgesendet, so wird ein bei der Einfuhr vorgeschriebener Zoll auf Antrag der Post- und Telegraphenverwaltung erlassen, wenn der Austritt der Sendung über die Zollgrenze durch eine Bescheinigung der Post- und Telegraphenverwaltung nachgewiesen wird. Zur Erstattung des Zolles ist das Zollamt zuständig, das die Abfertigung vorgenommen hat.
(2) Eine Stellung dieser Sendungen beim Zollamt ist vor der Nach- oder Rücksendung nicht erforderlich.
(3) Das Postamt hat die auf der Sendung und den Begleitpapieren angebrachten Abfertigungsvermerke und Stempelaufdrucke vor der Nach- oder Rücksendung in das Zollausland deutlich zu streichen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12049699
alte Dokumentnummer
N3198810529F
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