§ 160 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Nachsendung und Rücksendung zollamtlich abgefertigter Postsendungen

§ 160.

(1) Wird eine auf Antrag der Post- und Telegraphenverwaltung zollamtlich abgefertigte Sendung vor Ausfolgung an den Empfänger durch die Post in das Zollausland nach- oder rückgesendet, so wird ein bei der Einfuhr vorgeschriebener Zoll auf Antrag der Post- und Telegraphenverwaltung erlassen, wenn der Austritt der Sendung über die Zollgrenze durch eine Bescheinigung der Post- und Telegraphenverwaltung nachgewiesen wird. Zur Erstattung des Zolles ist das Zollamt zuständig, das die Abfertigung vorgenommen hat.

(2) Eine Stellung dieser Sendungen beim Zollamt ist vor der Nach- oder Rücksendung nicht erforderlich.

(3) Das Postamt hat die auf der Sendung und den Begleitpapieren angebrachten Abfertigungsvermerke und Stempelaufdrucke vor der Nach- oder Rücksendung in das Zollausland deutlich zu streichen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049699

alte Dokumentnummer

N3198810529F

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