§ 160 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN.

§ 160

(1) Inhaber von Zivilluftfahrt-Personalausweisen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, können bis 31. März 1959 beim Bundesamt für Zivilluftfahrt den Umtausch der bezeichneten Ausweise gegen Ausweise im Sinne dieser Verordnung beantragen. Das gleiche gilt sinngemäß für Inhaber von Erlaubnissen zur Ausbildung zum Zivilluftfahrer (§ 51 des Luftfahrtgesetzes) und von Anerkennungsbescheiden (§ 39 des Luftfahrtgesetzes), die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden.

(2) Nach dem 31. Dezember 1959 sind Ausweise im Sinne des Abs. 1, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, ungültig.

(3) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültigen oder ruhenden Ausweise im Sinne des Abs. 1 auf Antrag gegen jene Ausweise im Sinne dieser Verordnung umzutauschen, für die der Antragsteller die nach dieser Verordnung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

(4) In den gemäß Abs. 3 auszustellenden Ausweisen ist als Zeitpunkt des Ablaufes der Gültigkeitsdauer des Ausweises bzw. der eingetragenen besonderen Berechtigungen der gleiche Zeitpunkt einzutragen, der auf den umzutauschenden Ausweisen eingetragen ist.

(5) Hat ein Umtauschwerber gemäß Abs. 3 einen Ausweis erhalten, der mit dem bisher innegehabten Ausweis nicht gleichwertig ist, so ist ihm auf Antrag ein gleichwertiger Ausweis zu erteilen, sobald er die für die Erteilung dieses Ausweises erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und bis spätestens 31. März 1959 die fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachweist. Als gleichwertig gilt hiebei ein Ausweis, der die gleichen Berechtigungen umfaßt wie der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung innegehabte Ausweis. Diese Zusatzprüfung ist von der gemäß § 15 zuständigen Prüfungskommission oder dem gemäß § 17 Abs. 6 bestimmten Prüfer abzulegen. Sie hat alle jene Gegenstände und Aufgaben zu umfassen, die zur Erlangung des angestrebten Ausweises erforderlich sind und deren Beherrschung der Bewerber nicht bereits für den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung innegehabten Ausweis nachgewiesen hat.

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