Kammeramt – Personal
§ 160.
(1) Das Kammeramt ist durch einen Kammerdirektor zu leiten.
(2) Die Auswahl des Kammerdirektors und seines Stellvertreters sowie der Abschluß und die Auflösung ihres Dienstvertrages obliegen dem Vorstand. Der Kammerdirektor, sein Stellvertreter und das für die Besorgung der Kammergeschäfte erforderliche Personal haben die Gewähr dafür zu bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für die unabhängige demokratische Republik Österreich eintreten werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR12057630
alte Dokumentnummer
N3199958084L
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