Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
§ 160.
Zum Nachweis der Identität sind Urkunden geeignet, die den Namen des Empfängers sowie sein Lichtbild enthalten und von Behörden oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechtes ausgestellt sind. Sonstige von Behörden oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechtes ausgestellte Urkunden sind nur dann zum Nachweis der Identität geeignet, wenn sie auf den Namen des Empfängers lauten, eine besondere Berechtigung des Inhabers beinhalten und ihre sorgfältige Verwahrung allgemein üblich ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146047
alte Dokumentnummer
N9195722727L
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