§ 160 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 160.

Zum Nachweis der Identität sind Urkunden geeignet, die den Namen des Empfängers sowie sein Lichtbild enthalten und von Behörden oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechtes ausgestellt sind. Sonstige von Behörden oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechtes ausgestellte Urkunden sind nur dann zum Nachweis der Identität geeignet, wenn sie auf den Namen des Empfängers lauten, eine besondere Berechtigung des Inhabers beinhalten und ihre sorgfältige Verwahrung allgemein üblich ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146047

alte Dokumentnummer

N9195722727L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)