§ 160 MinroG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

V. Abschnitt

Bergschäden

§ 160

(1) Ein Bergschaden liegt vor, wenn durch eine der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.

(2) Nicht als Bergschaden gilt

  1. 1. der Personenschaden eines Arbeitnehmers infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit,
  2. 2. der Schaden an einem Grundstück, der durch dessen Benützung nach diesem Bundesgesetz oder einer bürgerlichrechtlichen Vereinbarung entsteht, sowie
  3. 3. der Schaden an einer Anlage, wenn diese in einem Bergbaugebiet nach dessen Ersichtlichmachung im Grundbuch oder nach Kundmachung der Begrenzung des Bergbaugebietes nach § 210 errichtet und hiefür die Bewilligung nach § 153 Abs. 2 von der Behörde versagt worden ist oder die Verpflichtung zu geeigneten Maßnahmen oder Sicherheitsvorkehrungen (§ 156 Abs. 2) nicht eingehalten worden ist.

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