Brunnenmeister
§ 160.
(1) Der Brunnenmeister ist berechtigt, die zur Herstellung eines Brunnens für Trink- oder Nutzwasser und die für Quellfassungen erforderlichen Arbeiten zu planen, zu berechnen sowie auszuführen; hiezu gehören das Bohren und Schlagen von Brunnen, das Ausschachten, Ausmauern oder Betonieren des Brunnenschachtes, das Einsetzen der Pumpenrohre und Saugvorrichtungen und das Decken des Schachtes, das Führen des Schlages und Einsetzen der Schlagrohre. Weiters ist der Brunnenmeister unbeschadet der Rechte der Baumeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.
(2) Der Brunnenmeister ist weiters zur Herstellung des Brunnenhäuschens, der Wasseraufsaugmulde und der Wasserableitungen im erforderlichen Ausmaß sowie zur Herstellung von Abwässerreinigungs- und -beseitigungsanlagen in brunnenmäßiger Ausführung und von nicht frei tragenden Silos bis 1 m über dem Erdboden in brunnenmäßiger Ausführung berechtigt.
(3) In politischen Bezirken, in denen kein Brunnenmeister seinen Standort hat, steht die Berechtigung gemäß Abs. 1 auch den Baumeistern zu.
Schlagworte
Trinkwasser, Abwässerreinigungsanlage, Abwässerbeseitigungsanlage
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12075761
alte Dokumentnummer
N5198811418J
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