§ 1604 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 16.04

Beschränkung des Badens, Schwimmens und Sporttauchens

  1. 1. Baden, Schwimmen und Sporttauchen sind verboten
  1. a) 100 m oberhalb bis 50 m unterhalb von Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren, Schiffswerften sowie Schleusenanlagen einschließlich ihrer Vorhäfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der sich die Einfahrt oder Anlage befindet,
  2. b) im Arbeitsbereich schwimmender Geräte,
  3. c) im Bereich der Strudenstrecke (Stromkilometer 2080,9 bis 2074,8).
  1. 2. Badende, Schwimmer und Sporttaucher müssen sich so verhalten, dass in Fahrt befindliche Fahrzeuge weder ihren Kurs ändern noch ihre Geschwindigkeit vermindern müssen; insbesondere ist es verboten,
  1. a) in den Kurs in Fahrt befindlicher Fahrzeuge hineinzuschwimmen,
  2. b) näher als 30 m an vorbeifahrende Fahrzeuge heranzuschwimmen.
  1. 3. Badenden, Schwimmern und Sporttauchern ist es verboten, sich an Fahrzeuge in Fahrt oder an stillliegende Fahrzeuge bzw. deren Festmacheeinrichtungen anzuhängen, sie zu erklettern oder zu betreten.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131656

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