Übergangsvorschriften
§ 16.03.
(1) Nach bisherigem Recht erteilte Schifferpatente gelten weiter.
(2) Für Fahrzeuge, die nach bisherigem Recht ohne Schifferpatent geführt werden konnten, gilt die Patentpflicht nach § 12.01 spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(3) Nach bisherigem Recht ausgestellte Urkunden über die Zulassung gelten als Zulassungsurkunden weiter. Die Zulassungen von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb erlöschen unbeschadet der Vorschriften der Abschnitte XIII und XIV sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(4) Fahrzeuge, für die Urkunden über die Zulassung nach bisherigem Recht bestehen, müssen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung erneut untersucht werden, soweit in den Urkunden keine kürzeren Fristen festgelegt sind.
(5) Fahrzeuge, die nach bisherigem Recht nicht zulassungspflichtig waren und nunmehr einer Zulassung bedürfen, müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung untersucht und zugelassen werden.
(6) Die bisher geltenden Schiffahrtszeichen müssen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung durch die in Anlage B vorgeschriebenen Schiffahrtszeichen ersetzt werden; sie behalten solange ihre bisherige Bedeutung.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40057158
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