Ausnahmen
§ 16.02.
(1) Die Behörde kann für den Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3.06, 5.02 Abs. 1, 2, 4 und 5, 6.02, 6.11, 6.15, 9.01, 10.03, 10.08, 11.02, 11.04. Abs. 1, 12.03 Abs. 1 lit. a, 12.04, 13.03 letzter Satzteil, 13.05, 13.06, 13.10, 13.11, 13.11a, 13.11b, 13.18 und 13.19 14.08. zulassen, wenn hiedurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefahren oder Nachteile, die durch die Schiffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.
(2) Bei der Genehmigung von Veranstaltungen nach § 11.05 sowie zur Durchführung von Versuchen und zur Erprobung technischer Entwicklungen auf dem Gebiet der Schiffahrt kann die Behörde unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Ausnahmen von einzelnen in Abs. 1 nicht genannten Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
(3) Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 für Fahrzeuge mit Außenbordmotor, für Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl von nicht mehr als 12 Fahrgästen und für Fahrgastschiffe mit neuen Antriebstechnologien Ausnahmen von der Vorschrift des § 13.17. zulassen.
(4) Die Behörde kann Ausnahmen von § 13.20 Abs. 1 zulassen, wenn nach der Bauart des Fahrzeuges eine ausreichende Schwimmfähigkeit bei Havarie gewährleistet ist.
(5) Die Behörde kann in bestimmten Uferbereichen die Verwendung von Vergnügungsfahrzeugen, die den Bestimmungen des Abschnittes XIII nicht entsprechen, zB Segelsurfbretter, zulassen.
(6) Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Ausnahmen vom Verbot des § 8.01. Abs. 1 zulassen. Vor der Erteilung einer derartigen Ausnahme sind im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der anderen Bodenseeuferstaaten gleiche Bedingungen für den Transport der Stoffe bzw. Güter festzusetzen. Dies gilt auch, wenn die Beförderung im Gebiet ein- und desselben Bodenseeuferstaates durchgeführt wird.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40057157
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)