§ 15k EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.2006

Erlöschen der Verkehrsgenehmigung

§ 15k

Die Verkehrsgenehmigung erlischt:

  1. 1. bei Nichteinhaltung der festgesetzten Verkehrseröffnungsfrist;
  2. 2. durch Entziehung der Verkehrsgenehmigung;
  3. 3. mit dem Tod oder sonstigem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Inhabers der Verkehrsgenehmigung.

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