Erlöschen der Verkehrsgenehmigung
§ 15k
Die Verkehrsgenehmigung erlischt:
- 1. bei Nichteinhaltung der festgesetzten Verkehrseröffnungsfrist;
- 2. durch Entziehung der Verkehrsgenehmigung;
- 3. mit dem Tod oder sonstigem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Inhabers der Verkehrsgenehmigung.
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