Zum Bezugszeitraum vgl. § 38b Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 153/1999.
Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 15h
(1) § 15h.Wird anstelle von Karenzurlaub Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate eines Karenzurlaubes gemäß § 15c.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann
- 1. unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit dem Vater, oder
- 2. im Anschluß an einen Karenzurlaub oder
- 3. im Anschluß an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters
beginnen.
(3) Im Fall des Abs. 2 Z 1 hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung ihrem Dienstgeber unverzüglich bekanntzugeben; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 3 spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung des Vaters.
(4) Im übrigen ist § 15g anzuwenden.
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