§ 15h MSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Zum Bezugszeitraum vgl. § 38b Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 153/1999.

Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter

§ 15h

(1) § 15h.Wird anstelle von Karenzurlaub Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate eines Karenzurlaubes gemäß § 15c.

(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann

  1. 1. unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit dem Vater, oder
  2. 2. im Anschluß an einen Karenzurlaub oder
  3. 3. im Anschluß an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters

    beginnen.

(3) Im Fall des Abs. 2 Z 1 hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung ihrem Dienstgeber unverzüglich bekanntzugeben; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 3 spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung des Vaters.

(4) Im übrigen ist § 15g anzuwenden.

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