§ 15f K-BPG

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.2018

§ 15f
Aufklärung

Der Hersteller eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes oder sein Bevollmächtigter hat sicherzustellen, dass die Nutzer über folgende Aspekte unterrichtet werden:

  1. 1. die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Bauprodukts spielen können,
  2. 2. das ökologische Profil des betreffenden Bauprodukts und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in den Ökodesign-Anforderungen vorgesehen ist.

07.02.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)