Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezugsteil
§ 15e
(1) § 15e.Auf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteil gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht. Die Vorschüsse dürfen 40% des Ruhebezugsteiles, auf den der Beamte am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte, nicht überschreiten.
(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteil anzurechnen.
(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Bund gemäß § 39 zu ersetzen.
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