Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses und der zugehörigen
Versorgungsgenußzulage und Nebengebührenzulage
§ 15d
(1) § 15d.Vor einer allfälligen Erhöhung nach § 15b ist der Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteil aufzuteilen. Dem Verhältnis für diese Aufteilung in
- 1. den Witwen(Witwer)versorgungsgenuß,
- 2. eine allfällige Versorgungsgenußzulage und
- 3. eine allfällige Nebengebührenzulage
entspricht das Verhältnis der gemäß § 15 Abs. 6 bis 8 für die Ermittlung des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles maßgebenden Teile der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten. Bei dieser Berechnung sind Hundertsätze auf drei Dezimalstellen zu runden und auf Beträge die Rundungsbestimmungen des § 34 anzuwenden. § 41 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 entsprechen
- 1. der ruhegenußfähige Monatsbezug dem Witwen(Witwer)versorgungsgenuß
- 2. die Aktivzulage der Versorgungsgenußzulage und
- 3. der sich aus der Berechnung nach § 15 Abs. 6 Z 2 oder § 15 Abs. 7 Z 2 ergebende Betragsteil der Nebengebührenzulage.
(3) Im Falle einer Erhöhung nach § 15b gilt der Erhöhungsbetrag als Bestandteil des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges.
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