§ 15d PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses und der zugehörigen

Versorgungsgenußzulage und Nebengebührenzulage

§ 15d

(1) § 15d.Vor einer allfälligen Erhöhung nach § 15b ist der Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteil aufzuteilen. Dem Verhältnis für diese Aufteilung in

  1. 1. den Witwen(Witwer)versorgungsgenuß,
  2. 2. eine allfällige Versorgungsgenußzulage und
  3. 3. eine allfällige Nebengebührenzulage

    entspricht das Verhältnis der gemäß § 15 Abs. 6 bis 8 für die Ermittlung des Witwen(Witwer)versorgungsbezugsteiles maßgebenden Teile der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten. Bei dieser Berechnung sind Hundertsätze auf drei Dezimalstellen zu runden und auf Beträge die Rundungsbestimmungen des § 34 anzuwenden. § 41 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 entsprechen

  1. 1. der ruhegenußfähige Monatsbezug dem Witwen(Witwer)versorgungsgenuß
  2. 2. die Aktivzulage der Versorgungsgenußzulage und
  3. 3. der sich aus der Berechnung nach § 15 Abs. 6 Z 2 oder § 15 Abs. 7 Z 2 ergebende Betragsteil der Nebengebührenzulage.

(3) Im Falle einer Erhöhung nach § 15b gilt der Erhöhungsbetrag als Bestandteil des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges.

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