Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).
Vergütung
§ 15d.
(1) Den Leitern und Mitgliedern der Kommissionen gebührt eine Vergütung für die Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Höhe dieser Vergütung bestimmt sich nach dem Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und beträgt
- 1. für Leiter von Kommissionen jährlich das 11-fache und
- 2. für Mitglieder von Kommissionen pro Besuch entsprechend dem zeitlichen Aufwand als Tagespauschale 22 v. H., als Halbtagespauschale 14 v. H. dieses Gehaltsansatzes.
(2) Die Leiter und Mitglieder von Kommissionen haben Anspruch auf Ersatz der aus der Erfüllung der Aufgaben erwachsenden Reise- und Nächtigungskosten (Gebührenstufe 3) nach Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Auszahlung von Gebühren für Leistungen bei Besuchen beigezogener Dolmetscher erfolgt gegen Vorlage von Honorarnoten durch das Bundesministerium für Inneres gemäß dem Gebührenanspruchgesetz 1975, BGBl. Nr. 136.
Schlagworte
BGBl. Nr. 136/1975, BGBl. Nr. 54/1956
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Gesetzesnummer
20000191
Dokumentnummer
NOR40053388
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