§ 15d Güterbeförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 126/1993

Amtshilfe

§ 15d.

(1) Die Behörde hat schwerwiegende Verstöße oder wiederholt geringfügige Verstöße von Unternehmern, die ihren Wohnsitz, oder von Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Staat haben, der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Unternehmer seinen Wohnsitz hat oder das Unternehmen seinen Sitz hat, mitzuteilen, wenn diese Verstöße einen Entziehungstatbestand bilden. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde getroffenen Maßnahmen zu enthalten.

(2) Die Behörde hat jede Entziehung einer Gewerbeberechtigung von Unternehmern, die ihren Wohnsitz, oder von Unternehmen, die ihren Sitz in Österreich haben, der zuständigen Behörde des Europäischen Wirtschaftsraumes mitzuteilen.

(3) Weitergehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen werden dadurch nicht berührt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 126/1993

Schlagworte

Amtshilfeabkommen

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Gesetzesnummer

10006209

Dokumentnummer

NOR12068497

alte Dokumentnummer

N5195211692Y

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