§ 15c StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2000

Löschung von Daten

§ 15c.

(1) Die Daten sind mit Ausnahme der in Abs. 2 angeführten nach Ablauf von zwei Jahren ab jenem Zeitpunkt zu löschen, ab dem

  1. 1. bei Strafgefangenen die Tilgung nach dem Tilgungsgesetz, BGBl. Nr. 68/1972, eingetreten ist;
  2. 2. bei Untersuchungshäftlingen eine Mitteilung über eine verfahrensbeendende Entscheidung in der Justizanstalt eingelangt ist, die eine Evidenthaltung der Daten entbehrlich macht;
  3. 3. bei sonstigen Haften die Haft beendet wurde.

(2) Erst 80 Jahre nach dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt sind zu löschen:

  1. 1. Name, Vorname,
  2. 2. Geburtsdatum und Geburtsort sowie
  3. 3. Anhaltungsart und Anhaltungszeitraum.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40007682

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