Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).
Stellung der Leiter und Mitglieder der Kommissionen
§ 15c.
(1) Die Leiter und Mitglieder der Kommissionen haben sich der Ausübung ihrer Funktion zu enthalten, wenn einer der in § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 AVG genannten Gründe vorliegt. In Zweifelsfällen ist eine Entscheidung des Menschenrechtsbeirates, bei Gefahr im Verzug des Vorsitzenden, darüber einzuholen.
(2) Die Leiter und Mitglieder der Kommissionen unterliegen der Verpflichtung der Wahrung des Amtsgeheimnisses und sind nicht verpflichtet, die Identität einer Auskunftsperson preiszugeben oder gerichtlich strafbares Verhalten anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Gesetzesnummer
20000191
Dokumentnummer
NOR40053387
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