§ 15c Güterbeförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1992

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 453/1992

§ 15c.

An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen durch die Bezirksverwaltungsbehörde, den Landeshauptmann sowie den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr haben die Organe der Bundesgendarmerie sowie die Grenzorgane, sofern deren Aufgaben Zollorganen übertragen sind, diese Organe, mitzuwirken. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 453/1992

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Gesetzesnummer

10006209

Dokumentnummer

NOR12068566

alte Dokumentnummer

N5195216772L

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